Einführungszeit
Zur Einführung dürfen neue Mitarbeitende ausnahmsweise zu einem tieferen Lohn als den Mindestlohn angestellt werden. Aber auch dies ist im L‑GAV klar geregelt. Der Lohn darf maximal um 8 % gekürzt werden und dies auch nur für eine Zeit von drei bis maximal zwölf Monaten. Damit ein tieferer Lohn während der Einführungszeit bezahlt werden darf, muss dies von Anfang an schriftlich im Vertrag ausgehandelt worden sein.
Studierende
Auf Studierende, die einen Nebenjob in der Gastronomie haben, ist der Mindestlohn nicht anwendbar. Bedingung ist, dass diese Personen kein Studium im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe machen und das Studium ihre Vollzeitbeschäftigung ist.
Praktikantinnen
Auch Praktikantinnen sind vom Mindestlohn in der Gastronomie ausgenommen. Gemäss Art. 11 L‑GAV haben sie lediglich den Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens Fr. 2‘303.-. Um Geld zu sparen, können aber nicht normale Mitarbeitende als Praktikanten angestellt werden. Nur Studierende von gastronomischen Fachschulen, welche als Teil ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen, können als Praktikanten angestellt werden.
Lernende
Bei Lernenden steht die Ausbildung im Zentrum. Deshalb erhalten sie auch nicht den normalen Mindestlohn. Die grössten Arbeitgeberverbände in der Gastronomie haben aber auch einen Mindestlohn für Lernende vereinbart. Dieser ist im 1. Lehrjahr Fr. 1‘020.-, im 2. Lehrjahr Fr. 1‘300.- und im 3. Lehrjahr Fr. 1‘550.-. Wird ein Lernender nach seiner erfolgreichen Ausbildung angestellt, erhält er ganz normal den Mindestlohn ausbezahlt.