

L‑GAV Kontrollstelle
Falls Sie weiterführende Fragen zum Gesamtarbeitsvertrag haben oder rechtliche Beratung benötigen, können Sie direkt die L‑GAV Kontrollstelle kontaktieren.
Netto- und Bruttolohn
Grundsätzlich wird zwischen einem Brutto- und Nettolohn unterschieden. Der vereinbarte Lohn zwischen Arbeitgeber und ‑nehmer ist der Bruttolohn. Von diesem werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Die obligatorischen sind AHV/IV/EO (5.3 %) und die Arbeitslosenversicherung (1.1 %). Daneben sind auch noch andere Lohnabzüge möglich und verpflichtend. Nach den Abzügen bleibt der Nettolohn, dieser ist in den meisten Fällen tiefer als der Bruttolohn. Somit erhalten Arbeitnehmer immer einen Nettolohn ausbezahlt.
Ein Beispiel dazu:
Tim arbeitet Teilzeit als Kellner im Restaurant Rössli und hat einen Monatslohn von Fr. 2‘000.-. Dabei handelt es sich um den Bruttolohn.
- AHV/IV/EO-Abzug (5.3 %) von Fr. 2‘000.- = Fr. 106.-
- AL-Abzug (1.1 %) von Fr. 2‘000.- = Fr. 22.-
- Total Abzüge = Fr. 128.-
- (Bruttolohn) — (Abzüge) = Nettolohn
- (Fr. 2‘000.-) — (Fr. 128.-) = Fr. 1872.- Nettolohn, welcher Tim ausbezahlt bekommt
Für die bessere Verständlichkeit enthält dieses Beispiel nur die AHV/IV/EO- und AL-Abzüge. In der Praxis sind weitere Abzüge sehr wahrscheinlich.
Mindestlohn
Mindestlohn in der Gastronomie
Im Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L‑GAV) ist ein schweizweiter Mindestlohn in der Gastronomie geregelt. Unter den L‑GAV fallen alle Betriebe, die gastgewerbliche Leistungen anbieten. Zahlt eine Arbeitgeberin den Mindestlohn nicht, drohen ihr rechtliche Sanktionen. Im Gastgewerbe ist schweizweit ein einheitlicher Lohn für geleistete Arbeit auszubezahlen. Es bleibt die Frage, wer bekommt wie viel Mindestlohn und warum. Dies können Sie mit unserem Mindestlohnberechner ganz einfach ausrechnen. Geben Sie die Ausbildungsstufe und Stellenprozent Ihrer Mitarbeitenden an:
Legende:
Stufe I a: Mitarbeitende ohne Berufslehre
Stufe I b: Mitarbeitende ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
Stufe II: Mitarbeitende mit 2‑jähriger beruflichen Grundbildung mit eidg. Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung
Stufe III a: Mitarbeitende mit beruflicher Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung
Stufe III b: Mitarbeitende mit beruflicher Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
Stufe IV: Mitarbeitende mit einer Berufsprüfung
Höhe des Mindestlohnes
Im Art. 10 vom L‑GAV wird die entscheidende Frage nach der Höhe des Lohnes geregelt. Bei der Höhe der Mindestlöhne wird nach der Art der Ausbildung unterschieden. Vor der Anstellung eines neuen Mitarbeiters ist zu schauen, zu welcher Lohnkategorie er gehört. Auch ausländische Ausbildungen sind teilweise in der Schweiz gültig. Dies entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Die verschiedenen Kategorien erhalten einen unterschiedlich hohen Mindestlohn. Das ist auf die Art und Dauer der Ausbildung zurückzuführen. Daher erhalten Personen ohne Berufsbildung einen tieferen Lohn als Mitarbeitende mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Alle Mindestlöhne in der Gastronomie wurden Anfang 2023 erhöht.
Ausnahmen
Einführungszeit
Zur Einführung dürfen neue Mitarbeitende ausnahmsweise zu einem tieferen Lohn als den Mindestlohn angestellt werden. Aber auch dies ist im L‑GAV klar geregelt. Der Lohn darf maximal um 8 % gekürzt werden und dies auch nur für eine Zeit von drei bis maximal zwölf Monaten. Damit ein tieferer Lohn während der Einführungszeit bezahlt werden darf, muss dies von Anfang an schriftlich im Vertrag ausgehandelt worden sein.
Studierende
Auf Studierende, die einen Nebenjob in der Gastronomie haben, ist der Mindestlohn nicht anwendbar. Bedingung ist, dass diese Personen kein Studium im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe machen und das Studium ihre Vollzeitbeschäftigung ist.
Praktikantinnen
Auch Praktikantinnen sind vom Mindestlohn in der Gastronomie ausgenommen. Gemäss Art. 11 L‑GAV haben sie lediglich den Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens Fr. 2‘303.-. Um Geld zu sparen, können aber nicht normale Mitarbeitende als Praktikanten angestellt werden. Nur Studierende von gastronomischen Fachschulen, welche als Teil ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen, können als Praktikanten angestellt werden.
Lernende
Bei Lernenden steht die Ausbildung im Zentrum. Deshalb erhalten sie auch nicht den normalen Mindestlohn. Die grössten Arbeitgeberverbände in der Gastronomie haben aber auch einen Mindestlohn für Lernende vereinbart. Dieser ist im 1. Lehrjahr Fr. 1‘020.-, im 2. Lehrjahr Fr. 1‘300.- und im 3. Lehrjahr Fr. 1‘550.-. Wird ein Lernender nach seiner erfolgreichen Ausbildung angestellt, erhält er ganz normal den Mindestlohn ausbezahlt.
Nichteinhalten des Mindestlohns
Die Kontrollstelle des L‑GAV ist dafür zuständig, dass auch wirklich alle Betroffenen den Mindestlohn erhalten. Bei dieser Stelle können Angestellte eine neutrale und unentgeltliche Information erhalten, wenn die Richtlinien des L‑GAV nicht eingehalten werden. Dies ist per E‑Mail oder Telefon möglich.
Auch eine Klage ist möglich. In diesem Fall führt die Kontrollstelle eine Kontrolle im betroffenen Betrieb durch. Wurde tatsächlich zu wenig Lohn ausbezahlt, setzt die Kontrollstelle der Arbeitgeberin eine Frist von 30 Tagen zur Nachzahlung. Wurde auch in dieser Zeit nicht der Lohn nachbezahlt, muss die Arbeitgeberin mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
13. Monatslohn
Durch den L‑GAV ist auch ein 13. Monatslohn vorgeschrieben (Art. 13). Somit haben Mitarbeitende einen Anspruch auf einen zusätzlichen Monatslohn pro Jahr. Dieser ist auch zu bezahlen, wenn die Mitarbeiterin krank war und/oder einen Unfall hatte. Der 13. Monatslohn ist auch während und nach der Schwangerschaft auszubezahlen. Für Mitarbeiter wird zusätzlich auch die Zeit während des Militärs angerechnet. Der 13. Monatslohn kann periodisch, z.B. einmal jährlich, zweimal jährlich, Ende Saison, aber auch monatlich ausbezahlt werden. Personen, welche im Stundenlohn angestellt sind, erhalten jeden Monat den Anteil ihres 13. Monatslohns ausbezahlt.
Trinkgeld
Das Trinkgeld wird vom Gast freiwillig bezahlt. Wie das Trinkgeld unter den Mitarbeitenden aufgeteilt wird, kann in jedem Betrieb selber geregelt werden. Das Trinkgeld ist aber kein Lohnbestandteil und darf deshalb auch nicht an den Mindestlohn angerechnet werden.
Beispiel:
Bekommt jemand Fr. 100.- Trinkgeld pro Monat. Dann darf der Mindestlohn nicht einfach um Fr. 100.- gekürzt werden, weil die Person Trinkgeld bekommen hat.

Überstunden
Auch Überstunden sind zusätzlich zum normalen Mindestlohn geschuldet. Muss eine Person mehr Stunden arbeiten als normalerweise, dann bekommt sie auch entsprechend mehr Lohn. Es darf nicht der Mindestlohn ausbezahlt werden und dafür müssen dann Mitarbeitende mehr Stunden Arbeit leisten.
Lohnsystem
Nach L‑GAV ist eine Anstellung im Fest- oder Umsatzlohn möglich, aber auch eine Kombination davon. Beim Festlohn wissen die Mitarbeitenden genau, welchen Lohn sie erhalten. Dieser Betrag ist jeden Monat gleich hoch, unabhängig davon, wie hoch der Umsatz im Betrieb ist. Beim Umsatzlohn erhält die Mitarbeiterin einen gewissen Teil des Umsatzes, den sie erwirtschaftet, ausbezahlt. Das Trinkgeld zählt nicht zum Umsatz. Läuft es in einem Monat nicht so gut, dann ist trotzdem mindestens der Mindestlohn der Gastronomie zu bezahlen. Im Normalfall werden Mitarbeitende im Gastgewerbe mit einem Festlohn angestellt.
Beispiel:
Tim hat eine 3‑jährige Berufslehre absolviert und ist im Umsatzlohn angestellt. Er erhält 10 % vom Umsatz.
In einem schlechten Monat beträgt der Umsatz Fr. 10‘000.-. Somit würde Tim nur Fr. 1‘000.- ausbezahlt bekommen. Seine Arbeitgeberin muss ihm trotzdem den Mindestlohn von Fr. 4‘369.- bezahlen.
Stundenlohn
In der Gastronomie ist es üblich, dass Teilzeitangestellte im Stundenlohn angestellt werden. Auch hier muss der Mindestlohn eingehalten werden. Dafür wird der Mindestlohn auf eine Stundenbasis heruntergerechnet. Wichtig im Stundenlohn ist, dass die Ferien- und Feiertagsentschädigung (10.65 % und 2.27 %) Ende Monat zusätzlich zum Lohn zu bezahlen ist. Jeden Monat muss auch der Anteil (8.33 %) des 13. Monatslohns ausbezahlt werden.
Ein Beispiel dazu:
Andrea arbeitet 20 Stunden pro Monat als Kellnerin im Restaurant zum Löwen und verdient Fr. 25.- pro Stunde.
- Somit hat sie einen Stundenlohn von Fr. 500.- pro Monat.
- Ferienzuschlag (10.65 %) von Fr. 500.- = Fr. 53.25
- Feiertagszuschlag (2.27 %) von Fr. 500.- = Fr. 11.35
- Anteil 13. Monatslohn (8.33 %) von Fr, 500.- = Fr. 41.65
Abgezogen wird:
- AHV/IV/EO-Abzug (5.3 %) von Fr. 606.25 = Fr. 32.15
- AL-Abzug (1.1 %) von Fr. 606.25 = Fr. 6.65
- Total Abzüge = Fr. 38.80
- (AHV-Bruttolohn) — (Abzüge) = Nettolohn
- (Fr. 606.25) — (Fr. 38.80) = Fr. 567.45 bekommt Andrea ausbezahlt
Für die bessere Verständlichkeit enthält dieses Beispiel nur die AHV/IV/EO- und AL-Abzüge. In der Praxis sind weitere Abzüge sehr wahrscheinlich/zwingend.
Lohnauszahlung
Die Lohnauszahlung muss grundsätzlich am letzten Tag des Monates erfolgen. Wenn Arbeitgeberin und Arbeitnehmer einverstanden sind, kann der Lohn auch bis spätestens am 6. des nächsten Monats bezahlt werden. Jeden Monat muss der Arbeitnehmer eine übersichtliche Lohnabrechnung erhalten. Auf dieser muss klar ersichtlich sein, wie viel Brutto- und Nettolohn der Arbeitnehmer hat.
Lohnentwicklung
Der Bruttomindestlohn in der Gastronomie und Hotellerie ist als unterstes Minimum zu verstehen, welches zwingend alle Arbeitnehmer bekommen müssen. Dementsprechend ist eine Lohnerhöhung jederzeit möglich und sollte auch regelmässig gemacht werden. Damit kann die gute Arbeit von Mitarbeitenden und die Treue bei längerer Beschäftigung im Betrieb beachtet werden. Auch Arbeitnehmer können in einem Gespräch eine Lohnerhöhung ansprechen. Sollte sich eine Arbeitgeberin stur an den Mindestlohn halten, ist dies gesetzlich korrekt, kann aber dazu führen, dass gute Mitarbeitende den Betrieb verlassen.
Fazit
Der Mindestlohn muss bei bei üblichen Arbeitsbedigungen immer eingehalten werden. Die Höhe des Lohnes ist abhängig von der Art der Ausbildung. Beim Mindestlohn in der Gastronomie handelt es sich um das absolute Minimum, das bezahlt werden muss. Ansonsten drohen rechtliche Sanktionen. Dies bedeutet, dass auch mehr bezahlt werden kann und auch soll, wenn gute Leistungen erbracht werden. Das Trinkgeld darf aber in keinem Fall an diesen Lohn angerechnet werden. Angestellte haben zu beachten, dass es sich um ein Bruttomindestlohn handelt. Daher werden noch die Lohnabzüge getätigt und am Ende wird ein tieferer Nettolohn ausbezahlt.
Unsere Lösungen

L‑GAV Kontrollstelle
Falls Sie weiterführende Fragen zum Gesamtarbeitsvertrag haben oder rechtliche Beratung benötigen, können Sie direkt die L‑GAV Kontrollstelle kontaktieren.

Vorlage befristeter Arbeitsvertrag
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag müssen Sie sowohl arbeitsrechtliche als auch Bestimmungen des L‑GAVs beachten. Diese Vorlage entspricht diesen Bestimmungen und kann auf Ihren Betrieb angepasst werden. Word-Dokument mit 2 Seiten — Preis Fr. 8.-

Vorlage unbefristeter Arbeitsvertrag
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag müssen Sie sowohl arbeitsrechtliche als auch Bestimmungen des L‑GAVs beachten. Diese Vorlage entspricht diesen Bestimmungen und kann auf Ihren Betrieb angepasst werden. Word-Dokument mit 2 Seiten — Preis Fr. 8.-

Vorlage Arbeitsvertrag für Aushilfen
Bei einem Arbeitsvertrag für Aushilfen müssen Sie spezifische arbeitsrechtliche und L‑GAV Bestimmungen beachten. Diese Vorlage entspricht diesen Bestimmungen und kann auf Ihren Betrieb angepasst werden. Word-Dokument mit 2 Seiten — Preis Fr. 8.-
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