

Arbeitsrecht Check
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Gültigkeit des L‑GAVs
Ausgedeutscht bedeutet «L‑GAV» Landesgesamtarbeitsvertrag. Abgeschlossen wird er von den Landesverbänden für die ganze Schweiz. Da der L‑GAV vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist es egal, wo Sie Ihren Gastrobetrieb führen und in welcher Form: Der L‑GAV gilt. Das heisst für Sie, dass Sie den L‑GAV einhalten müssen, auch wenn Sie beispielsweise kein Mitglied im Verband sind. Es gibt gemäss Art. 2 des L‑GAVs Ausnahmen, die nicht den Bestimmungen des L‑GAVs unterstellt sind.
Funktion des L‑GAVs
Der L‑GAV definiert den Massstab für alle Arbeitsbedingungen in der Gastronomie. Kein Betrieb darf Mitarbeitende anstellen und sie im Arbeitsvertrag schlechter stellen, als der L‑GAV dies vorgibt. Deshalb regelt der L‑GAV auch einen grossen Teil aller möglichen Vereinbarungen wie Mindestlöhne, Ferien, Kündigung oder Arbeitszeiten. Eine der grossen Ausnahmen, die nicht durch den L‑GAV geregelt wird, ist das Trinkgeld.

Das Wichtigste aus dem L‑GAV
Als Arbeitgeberin müssen Sie den L‑GAV in jedem Fall komplett durchlesen und einhalten. Die wichtigsten Bestimmungen haben wir Ihnen aber hier kurz zusammengefasst:
Arbeitszeit (Art. 15 ff.):
- In der Gastronomie haben Sie eine durchschnittliche Arbeitswoche von 42 Stunden. Es gibt Ausnahmen wie Saisonbetriebe (43.5 Std. / Woche) oder Kleinbetriebe (45 Std. / Woche).
- Ihre Angestellten haben 5 Wochen Ferien und 6 Feiertage im Jahr zugute. Die Regelungen zu Ferien und Feiertagen finden Sie in den Artikeln 17 und 18 des L‑GAVs. Wichtig ist, dass Sie Ihren Angestellten mindestens zwei der fünf Ferienwochen am Stück bewilligen. Kündet Ihr Mitarbeiter vor Jahresende, müssen Sie ihm anteilsmässig die nichtbezogenen Ferien- und Feiertage ausbezahlen.
- Auch Überstunden sind geregelt (Art. 15, Ziffer 4): Ihre Mitarbeitenden haben Anspruch darauf, innert nützlicher Frist im Umfang der geleisteten Überstunden Freizeit zu beziehen.
Mindestlohn (Art. 10):
- Beim Mindestlohn gibt es vor allem eine grosse Regel: Er darf NIE unterschritten werden. Egal, in welchem Lohnsystem Ihre Mitarbeitenden angestellt sind. Sollte Ihre Mitarbeiterin im Umsatzlohn nicht genügend Umsatz generiert haben, um den Mindestlohn zu erreichen, müssen Sie demnach für die Differenz aufkommen. Sie können es nicht mit einem höheren Lohn aus einem anderen Monat kompensieren.
Für die Berechnung des Mindestlohns müssen Sie die Ausbildungsstufe Ihrer Mitarbeitenden wissen. Geben Sie diese und die gearbeiteten Stellenprozent der Mitarbeitenden an, um den relevanten Mindestlohn zu berechnen:
Legende:
Stufe I a: Mitarbeitende ohne Berufslehre
Stufe I b: Mitarbeitende ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung
Stufe II: Mitarbeitende mit 2‑jähriger beruflichen Grundbildung mit eidg. Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung
Stufe III a: Mitarbeitende mit beruflicher Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung
Stufe III b: Mitarbeitende mit beruflicher Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung
Stufe IV: Mitarbeitende mit einer Berufsprüfung
Kündigungsfristen (Art. 6, Ziff. 1)
- Zwischen dem ersten und fünftem Arbeitsjahr dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter mit einer einmonatigen Frist künden.
- Ab dem sechsten Arbeitsjahr gilt eine zwei monatige Kündigungsfrist.
- Von Kündigungsfristen profitieren sowohl Ihre Mitarbeitenden als auch Sie als Arbeitgeber: Sie selbst haben genügend Zeit, jemand Neues einzustellen und Ihre Mitarbeiter können nicht kurzfristig entlassen werden.
Bussen
Der L‑GAV gibt den Mindeststandard vor, weshalb Sie als Arbeitgeberin Ihre Mitarbeitenden nie zu schlechteren Bedingungen anstellen dürfen. Sollten Sie gegen den L‑GAV verstossen, kann Ihr Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen. Unter Umständen müssen Sie in solchen Fällen Bussen bezahlen. Sind Sie sich unsicher bei einer Frage rund um den L‑GAV? Die Kontrollstelle des L‑GAVs gibt kostenlos und neutral Auskunft über den L‑GAV und wie man sich gegen Verstösse wehren kann.
Vorteile für den Arbeitgeber
Der L‑GAV bietet den Arbeitnehmenden viele Vorteile, jedoch ist der Landesgesamtarbeitsvertrag auch für Arbeitgeber ein Vorteil. So haben sich die Gewerkschaften beispielsweise verpflichtet, dass sie keine Streiks durchführen (Art. 37, Ziff. 2). Auch werden Dumpinglöhne verhindert, die einen unfairen Wettbewerbsvorteil für gewisse Betriebe wären.
Fazit
Der L‑GAV bringt sowohl Arbeitnehmenden als auch Arbeitgebern Sicherheit. Die ideale Grundlage, um das Gastgewerbe weiterzuentwickeln. Durch die Allgemeingültigkeit gibt es schweizweit einheitliche Rahmenbedingungen, an die sich alle halten, wodurch alle dieselben Spielregeln haben.
Unsere Lösungen

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