

Vorlage unbefristeter Arbeitsvertrag
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag müssen Sie sowohl arbeitsrechtliche als auch Bestimmungen des L‑GAVs beachten. Diese Vorlage entspricht diesen Bestimmungen und kann auf Ihren Betrieb angepasst werden. Word-Dokument mit 2 Seiten — Preis Fr. 18.-
Vor dem Vertragsabschluss
Bereits vor dem Vertragsabschluss müssen Sie einige Dinge beachten:
Stellenmeldepflicht
Als erstes müssen Sie prüfen, ob die freie Stelle der Stellenmeldepflicht unterliegt. Berufsarten, die schweizweit mindestens eine Arbeitslosigkeit von 5 % aufweisen, sind grundsätzlich meldepflichtig. Mit dem Check-Up 2023 können Sie kontrollieren, ob die freie Stelle in Ihrem Betrieb meldepflichtig ist. In der Gastronomie sind 2023 wenige Berufsarten meldepflichtig. Diese müssen Sie zuerst beim zuständigen RAV melden.
Stellenausschreibung
Nachdem das RAV die freie Stelle in einem speziellen Online-Stellenportal veröffentlicht hat, müssen Sie eine Sperrfrist von fünf Arbeitstagen abwarten, bis Sie die Stelle selbst extern ausschreiben dürfen. Ein Grossteil der Stellen wird heute über das Internet ausgeschrieben. Gute Online-Stellenportale für die Gastronomie sind: www.gastroexpress.ch, www.jobs.ch, www.hotelcareer.ch, www.jobscout24.ch, www.jobs-gastro.ch. Die Stellenausschreibung darf nicht diskriminierend sein. Erwähnen Sie immer den Zusatz m/w/d.
Vorstellungsgespräch
Am Vorstellungsgespräch dürfen Sie nur Fragen mit einem direkten Bezug zur Arbeitsstelle stellen. Fragen ohne Bezug zur Arbeitsstelle können das Persönlichkeitsrecht der Bewerberinnen verletzen. Die Frage nach dem bisherigen Lohn wäre z. B. nicht erlaubt. Bei unerlaubten Fragen dürfen Bewerberinnen lügen.
Vertragsabschluss
Wenn Sie einen passenden Mitarbeiter gefunden haben, sollten Sie insbesondere diese Themen ausdrücklich im Arbeitsvertrag regeln:
- Vertragsparteien
- Arbeitsbereich / Funktion
- Beginn und Dauer des Vertrags
- Berufsausbildung
- Bruttolohn
- Monatliche Lohnabzüge und Zulagen
- 13. Monatslohn
- Auszahlung des Lohns
- Trinkgelder
- Arbeitszeit und ‑pensum
- Überstunden
- Probezeit
- Kündigung
- Ferien‑, Feier- und Ruhetage
Die wichtigsten Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag sind im Obligationenrecht (OR) geregelt. Gastgewerbebetriebe müssen ausserdem den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L GAV) beachten. Der Bundesrat hat den L‑GAV für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass er für alle im Gastgewerbe tätigen Betriebe der Schweiz gilt, auch wenn sie nicht Mitglied in einem Verband sind. Worauf müssen Sie beim Verfassen des Vertrags besonders achten? In den nächsten Abschnitten erhalten Sie konkrete Tipps und Empfehlungen.

Schriftform
Normale Arbeitsverträge müssen Sie nicht zwingend schriftlich abschliessen. Aus Beweisgründen ist ein schriftlicher Vertrag aber dringend zu empfehlen. Ausserdem gibt es zahlreiche Bestimmungen im Gesetz, von denen Sie nur schriftlich abweichen können (z. B. abweichende Regelung der Probezeit oder Unterkunft und Verpflegung). Lehrverträge müssen Sie zwingend schriftlich abschliessen.
Probezeit
Die Probezeit ist eine Testphase. Dabei können sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen. Wenn die Zusammenarbeit nicht funktioniert, können die Parteien mit kurzen Fristen kündigen. Ohne schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag beträgt die Probezeit gemäss L GAV nur 14 Tage. Sie können die Probezeit schriftlich aber auf höchstens drei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung auf drei Monate ist meistens für beide Parteien vorteilhaft. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt mindestens drei Tage. Die Kündigungsfrist kann ebenfalls schriftlich verlängert werden.
Lohn
Die Lohnzahlung ist Ihre Hauptpflicht als Arbeitgeberin. An sich ist jedes Lohnsystem zulässig (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombinationen). Aber Achtung: Der L‑GAV schreibt einen Mindestlohn vor. Unabhängig vom Lohnsystem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Mindestlohn. Erreicht der Bruttolohn bei einem Umsatzlohn in einem Monat den Mindestlohn nicht, müssen Sie die Differenz zum Mindestlohn zahlen. Je nach Ausbildung des Arbeitnehmers unterscheidet sich die Höhe des Mindestlohns. Deshalb ist es wichtig, dass Sie im Arbeitsvertrag erwähnen, welche Ausbildungen der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Die aktuellen Mindestlöhne finden Sie in Art. 10 und 11 des L‑GAVs.
Trinkgeld
Trinkgelder werden weder im L‑GAV noch im OR ausdrücklich geregelt. Um Klarheit zu schaffen, ist eine vertragliche Regelung daher ratsam. Sie können z. B. vereinbaren, dass das gesamte Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse einbezahlt und anschliessend im ganzen Team aufgeteilt wird. Eine andere Möglichkeit ist, dass jeder sein eigenes Trinkgeld behalten darf.
Arbeitszeit und Freizeit
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach L‑GAV grundsätzlich 42 Stunden pro Woche. Für Saison- und Kleinbetriebe gelten besondere Arbeitszeiten. Wichtig: Die Essenszeit ist nicht Arbeitszeit und muss pro Mahlzeit mindestes 30 Minuten dauern. Wenn Ihre Mitarbeiter in dieser Zeit allerdings die Arbeitsbereitschaft aufrechterhalten müssen (z. B. Gäste bedienen, wenn welche kommen), gilt die Essenszeit auch als Arbeitszeit. Ihre Mitarbeiter haben Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Für einige Ereignisse wie die eigene Hochzeit, Todesfall von Verwandten, Umzug usw. dürfen sie gemäss L‑GAV bezahlte arbeitsfreie Tage beziehen.
Arbeitsbewilligungen
Ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten brauchen eine Arbeitsbewilligung, damit Sie in der Schweiz arbeiten dürfen. Mit Drittstaaten sind Staaten gemeint, die nicht Teil der EU/EFTA sind. Arbeitgeberinnen, die Drittstaatangehörige ohne die erforderlichen Bewilligungen beschäftigen, können mit einer Busse, Geldstrafe oder sogar Gefängnisstrafe bestraft werden. Kümmern Sie sich frühzeitig um die Arbeitsbewilligungen. Im Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmern aus Drittstaaten ist diese Klausel empfehlenswert:
Der Arbeitsvertrag tritt nur in Kraft, wenn allfällig notwendige ausländerrechtliche Arbeitsbewilligungen erteilt werden.
Kündigung
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Kündigung. Sie dürfen keine unterschiedlichen Kündigungsfristen für sich selbst und Ihre Arbeitnehmer vereinbaren. Wenn Sie trotzdem unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbaren, gilt die längere Kündigungsfrist für beide Parteien. Nach der Probezeit gilt im ersten bis zum fünften Arbeitsjahr gemäss L‑GAV eine Kündigungsfrist von einem Monat. Danach sind es zwei Monate.
Einen befristeten Arbeitsvertrag können Sie nur kündigen, wenn das schriftlich vereinbart wurde. Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag ist oft sinnvoll. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt der befristete Arbeitsvertrag als unkündbar. Unkündbar heisst, dass Sie den Arbeitsvertrag nur aus wichtigen Gründen (z. B. Diebstahl) auflösen können.
Fazit
Ein gut formulierter Arbeitsvertrag fördert die Rechtssicherheit und kann Streitigkeiten vermeiden. Bereits vor dem Vertragsabschluss gibt es einige Dinge wie die Stellenmeldepflicht und die Stellenausschreibung zu beachten. Kommt es zum Vertragsabschluss, sollten Sie die wichtigsten Themen wie Lohn, Probezeit, Arbeits- und Freizeit sowie Kündigungsfristen schriftlich regeln. Im Gastgewerbe müssen Sie neben dem OR auch die Bestimmungen des L‑GAVs berücksichtigen. Mit unseren Vorlagen sind Sie bestens ausgerüstet:
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Vorlage unbefristeter Arbeitsvertrag
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag müssen Sie sowohl arbeitsrechtliche als auch Bestimmungen des L‑GAVs beachten. Diese Vorlage entspricht diesen Bestimmungen und kann auf Ihren Betrieb angepasst werden. Word-Dokument mit 2 Seiten — Preis Fr. 18.-

Vorlage Arbeitsvertrag für Aushilfen
Bei einem Arbeitsvertrag für Aushilfen müssen Sie spezifische arbeitsrechtliche und L‑GAV Bestimmungen beachten. Diese Vorlage entspricht diesen Bestimmungen und kann auf Ihren Betrieb angepasst werden. Word-Dokument mit 2 Seiten — Preis Fr. 18.-

Vorlage befristeter Arbeitsvertrag
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Bildquelle 1: Anja Ammann
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