

Beratung Versicherungen
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Obligatorische Versicherungen

Folgend zeigen wir Ihnen, welche Versicherungen Sie für sich und Ihre Mitarbeitenden in der Gastronomie abschliessen müssen. Wenn Sie eine Einzelfirma gründen, gelten Sie sowohl als Selbständigerwerbender als auch als Arbeitgeber. In diesem Fall werden Sie von vielen Sozialversicherungen als Spezialfall behandelt. Details zu diesen Ausnahmen finden Sie in der Beschreibung der jeweiligen Versicherung.
1. Säule (AHV / IV / EO)
Fällt das Erwerbseinkommen infolge von Alter oder Tod des Ehepartners weg, soll die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) den Existenzbedarf decken. Die AHV ist für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen obligatorisch. Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag müssen Erwerbstätige Beiträge bezahlen. Spätestens ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag sind alle Personen (somit auch Nichterwerbstätige) beitragspflichtig.
Die Invalidenversicherung (IV) deckt das Risiko der Invalidität aufgrund Krankheits- und Unfallfolgen ab.
Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt den Personen, die Militär‑, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Lohnausfalls. Zudem übernimmt die EO während 14 Wochen nach der Geburt den Lohnausfall bei Mutterschaft.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Arbeitsausfällen und Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin und fördert die Wiedereingliederung von Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt.
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer versicherungspflicht. Das heisst, dass Sie auch als Gesellschafter einer AG oder GmbH sich und Ihre Arbeitnehmer bei der ALV anmelden müssen. Führen Sie ein Einzelunternehmen oder sind Sie Teil einer Personengesellschaft, gelten Sie als Selbstständigerwerbender und sind nicht versicherbar.
Abrechnung der 1. Säule und der ALV
Sowohl Sie als Arbeitgeber als auch Ihre Arbeitnehmer zahlen je 5.3 % des AHV-Bruttolohns als Beiträge an die AHV, IV und EO. Die ALV beträgt 2.2 % des Bruttolohns, wobei auch hier je die Hälfte (1.1 %) vom vom Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber bezahlt wird.
Vor der Gründung oder Übernahme Ihres Betriebs müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse anmelden. Für Mitglieder des Berufsverbandes GastroSuisse ist die Verbandskasse GastroSocial die zuständige Ausgleichskasse (obligatorisch). Sind Sie nicht Mitglied von GastroSuisse, melden Sie sich und Ihre Angestellten bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse an.
Die Ausgleichskasse entscheidet, ob Sie als Selbstständigerwerbender oder Arbeitnehmer gelten. Als Arbeitnehmer gelten Sie dann, wenn Sie als Gesellschafter einer AG oder GmbH im Unternehmen arbeiten. Die AHV-Prämien sind für Selbstständige tiefer als für Angestellte. Diese Einteilung ist auch für weitere Versicherungen wie die Unfallversicherung oder Pensionskasse wichtig.
Berufliche Vorsorge (BVG)
Die Berufliche Vorsorge (auch Pensionskasse genannt) soll Rentnern ein finanziell komfortables Leben über dem Existenminimum ermöglichen. Obligatorisch beitragspflichtig sind Ihre Mitarbeitenden, welche zwischen 18 Jahre und 65 Jahre (Frauen 64 Jahre) alt sind und jährlich mindestens Fr. 22’050.- verdienen. Sie als Arbeitgeber müssen wenigstens die Hälfte der Prämie übernehmen.
Grundsätzlich können Sie als Betriebsführerin frei entscheiden, bei welcher der vielen Pensionskassen Sie Ihre Mitarbeiter versichern. Im L‑GAV des Gastgewerbes gibt es aber einige zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Beruflichen Vorsorge beachtet werden müssen. Die wichtigste Pensionskasse, die mit dem L‑GAV konform ist, ist die Verbandskasse GastroSocial.
Als selbstständigerwerbende Person sind Sie hingegen nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellt, können sich aber freiwillig versichern lassen. Bestenfalls versichern Sie sich gleich bei derselben Pensionskasse wie Ihr Personal.
Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kindern entstehen, ausgleichen. Alle Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige und Selbständigewerbenden in der Schweiz sind anspruchsberechtigt.
Als Arbeitgeber müssen Sie sich in im Kanton Ihres Betriebes einer dort tätigen Familienausgleichskasse anschliessen und die Beiträge einzahlen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn Sie nur Personal ohne Kinder beschäftigen. Die Zulagen müssen Sie dann zusammen mit dem Lohn den Arbeitnehmern auszahlen.
Als Selbstständigerwerbende unterstehen Sie der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem Sie von der AHV erfasst sind. Sie müssen sich dort einer Familienausgleichskasse anschliessen, auch wenn Sie selbst keine Familienzulagen beziehen. Falls Sie Anspruch auf Familienzulagen haben, erhalten Sie die Zulagen direkt von der Ausgleichskasse.
Krankenversicherung (KV)
Die Krankenversicherung ist für in der Schweiz wohnende Personen obligatorisch. Die Versicherung ist dabei Sache Ihrer Mitarbeiter. Sie als Arbeitgeber müssen Ihr Personal darauf hinweisen, dass der Abschluss der Versicherung obligatorisch ist.
Unfallversicherungen (UVG)
Die Berufsunfallversicherung (BUV) übernimmt die Heilungskosten und die Lohnfortzahlung bei einem Ausfall aufgrund eines Unfalls während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg.
Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, alle Mitarbeiter gegen Berufsunfall zu versichern. Als Mitglied einer AG oder GmbH gelten Sie auch als Arbeitnehmer, falls Sie in der Gesellschaft arbeiten. In diesem Fall müssen auch Sie versichert werden. Die gesamten Kosten der Berufsunfallversicherung tragen Sie als Arbeitgeber und können nicht vom Lohn Ihrer Angestellten abgezogen werden.
Die Nichtberufsunfallversicherung versichert gegen Unfälle in der Freizeit. Mitarbeiter, die mindestens 8 Stunden pro Woche bzw. 32 Stunden im Monat arbeiten, müssen gegen Nichtberufsunfall versichert werden. Die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung ziehen Sie Ihren Angestellten vom Lohn ab. Sie als Arbeitgeberin überweisen den Prämienbetrag dann an die Versicherung.
Die Unfallversicherung für die BUV wie die NBUV kann über die Suva oder bei einer anderen zugelassenen Versicherung (Privatversicherer, Krankenkassen, öffentliche Unfallversicherungskassen) abgeschlossen werden. Die Höhe der Prämien ist von der Grösse sowie des allgemeinen Risikos des Betriebs abhängig.
Als Selbstständigerwerbender sind Sie nicht obligatorisch unfallversichert. Sie können sich aber freiwillig bei derselben Versicherung wie Ihr Personal versichern lassen.
Krankentaggeldversicherung (KTG)
Gemäss dem L‑GAV für das Gastgewerbe sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, für alle Ihre Arbeitnehmerin eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Ist eine Mitarbeiterin krank oder fällt sie wegen Mutterschaft aus, bekommt sie weiterhin einen Teil des Lohns während einer bestimmten Zeitdauer. Sie als Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der Prämie übernehmen. Als Selbstständigerwerbende ist die KTG nicht obligatorisch, der Abschluss einer freiwilligen Krankentaggeldversicherung ist aber zu empfehlen.
Für die Wahl der passenden KTG können Sie sich von verschiedenen privaten Versicherungen Offerten einholen, damit Sie deren Angebote vergleichen können.
Motorfahrzeugversicherung
Besitzen Sie Betriebsfahrzeuge, müssen Sie für diese eine Motorfahrzeugversicherung abschliessen. Die Versicherung bezahlt, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Personen oder Sachen geschädigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, wer das Auto fährt. Zusätzlich können Sie mit einer Kaskoversicherung Sachschäden am Fahrzeug abdecken. Die Kaskoversicherung ist freiwillig.
Freiwillige Versicherungen
Im Folgenden stellen wir Ihnen die Versicherungen vor, welche nicht obligatorisch abgeschlossen werden müssen, trotzdem aber sehr zu empfehlen sind für einen Gastronomiebetrieb.
Führen Sie bereits vor der Eröffnung Ihres Betriebes eine Risikoanalyse durch. Dabei decken Sie die Risiken Ihres Gastgewerbebetriebs auf und können sich in einem nächsten Schritt überlegen, welche Versicherungen die passenden für Ihren Betrieb sind. Für alle aufgeführten Versicherungen gibt es verschiedenste Angebote privater Versicherer. Leistungen und Preis können dabei variieren, weshalb das Einholen von mehreren Offerten zum Vergleich empfohlen wird.
Betriebshaftpflicht
Schädigen Sie durch Ihren Gastgewerbebetrieb Personen oder Sachen, so werden Sie haftpflichtig. Dies kann schnell teuer werden, wenn sich bspw. ein Gast aufgrund einer Lebensmittelvergiftung für mehrere Tage ins Spital muss und längere Zeit arbeitsunfähig bleibt. Solche Schäden können Sie mit einer Betriebshaftpflicht versichern. Die Versicherung deckt je nach Branche verschiedene Risiken ab. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine auf die Gastronomie zugeschnitte Betriebshaftpflicht abzuschliessen.

Sachversicherung
Eine Sachversicherung schützt das gesamte Inventar Ihres Restaurants wie Waren, Maschinen, Computer und Werkzeuge. Grundsätzlich decken Sachversicherungen Schäden durch Feuer, Wasser oder Einbruch. Wichtig ist, dass Sie den genauen Wert des Inventars regelmässig überprüfen, weil die Versicherungssumme dem Ersatzwert der Gegenstände entspricht.
Gebäudeversicherung
Diese Versicherung müssen Sie nur abschliessen, wenn Sie Eigentümer des Betriebes sind. Die Gebäudeversicherung schützt Ihre Liegenschaft vor sämtlichen Risiken. Die Feuer- und Elementarversicherung ist in den meisten Kantonen obligatorisch. Die Elementarversicherung schützt dabei vor Schäden durch die Natur wie bspw. Hagel, Sturm oder Überschwemmungen. Eine Gebäudeversicherung sollten Sie in jedem Fall abschliessen, denn Schäden am Gebäude können schnell hohe Kosten verursachen.
Gebäudehaftpflicht
Verletzt sich ein Gast durch einen herabfallenden Dachziegel oder stürzt aufgrund Glatteis beim Eingang des Restaurant, werden Sie als Eigentümerin des Gebäudes haftbar. Die Gebäudehaftpflicht übernimmt Schäden, welche durch das Gebäude bzw. Grundstück entstehen.
Betriebsunterbruchversicherung
Muss Ihr Restaurant länger geschlossen bleiben z.B. wegen eines Brandes, kann dies die Existenz Ihres Restaurants gefährden. Die Versicherung deckt in einer solchen Situation die finanziellen Folgen des Betriebsunterbruchs. Das heisst die direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn.
Rechtsschutzversicherung
Falls es zu Streitigkeiten mit dem Lieferanten, Kunden oder Mitarbeiter kommt, kann es in einem Verfahren vor Gericht schnell teuer werden. Die Rechtsschutzversicherung sichert Sie gegen die finanziellen Risiken solcher Rechtsstreitigkeiten ab, hilft Ihnen aber auch bei allgemeinen juristischen Fragen.
Organhaftpflichtversicherung
In einem Unternehmen fallen Verwaltungsräte, Geschäftsführer oder Personen in leitender Position wichtige Entscheidungen. Verletzen diese Personen Ihre Pflichten, können Sie schadenersatzpflichtig werden. Die Organhaftpflichtversicherung deckt dieses Risiko ab, indem sie allfällige Schadenkosten übernimmt oder abwehrt. Eine solche Versicherung ist vor allem bei grösseren Unternehmen sinnvoll.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen, die einzelnen Versicherungen sorgfältig zu vergleichen. Damit verhindern Sie, dass Sie für bestimmte Schäden oder Ausfälle mehrfach oder gar nicht abgedeckt sind. Bedenken Sie, dass die abgeschlossenen Versicherungen für Sie finanziell tragbar sein müssen. Lassen Sie sich daher im Vorherein gut beraten und schliessen Sie Versicherungen ab, welche auf das Gastgewerbe zugeschnitten sind.
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Bildquelle 1: Ivan Vranić/unsplash.com
Bildquelle 2: chuttersnap/unsplash.com
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