

Rechtsformtest
Unser kostenloser Rechtsformtest unterstützt Sie bei der Suche nach der geeigneten Rechtsform. Testen Sie ihn gleich!
Wie wählen Sie die geeignete Rechtsform Ihres Gastronomiebetriebes?
Beim Wählen der Rechtsform Ihres Betriebes sollten Sie insbesondere die nachfolgenden Kriterien beachten. Sie entscheiden jedoch selbst, welche Kriterien für Sie wichtig sind und welche weniger.
- Bedürfnisse und Ziele des Unternehmens
Die Rechtsform ist abhängig von der Art wie der Betrieb geführt werden soll und dem verfolgten Unternehmenszweck.
- Finanzielles Risiko
Je höher das finanzielle Risiko ist, desto wichtiger ist die Haftungsfrage. Ist Ihnen eine Haftungsbeschränkung wichtig oder nicht?
- Unabhängigkeit/Handlungsspielraum
Je nach Rechtsform ist der Handlungsspielraum als Unternehmerin mehr oder weniger stark eingeschränkt. Wollen Sie in Ihrem Restaurant allein bestimmen und auch die alleinige Verantwortung tragen?
- Kapital
Die Gründungskosten und das notwendige Mindestkapital variieren je nach Rechtsform.

Wir haben für Sie drei Beispiele erstellt, die konkreter auf die Unterschiede der Rechtsformen eingehen und Ihnen diese näherbringen sollen. Zudem finden Sie wertvolle Tipps, was Sie bei der Gründung der einzelnen Rechtsformen beachten sollten, und als Lösung einen Rechtsformtest.
Einzelunternehmen
Barbara Haber plant alleine ein Café zu eröffnen. Dies sollte möglichst schnell und unverbindlich geschehen. Sie will den administrativen Aufwand möglichst gering halten. Barbara entscheidet sich deshalb für ein Einzelunternehmen.
Ein Einzelunternehmen besteht nur aus einer einzelnen Person als Inhaberin. Es können aber weitere Personen angestellt werden. Das Einzelunternehmen eignet sich besonders für Tätigkeiten, die stark mit der Inhaberin in Verbindung stehen. Die Gründung ist einfach und an keine Form gebunden. Dies ermöglicht eine rasche Geschäftsaufnahme.
Vorteile
- einfache Gründung
- kein Mindestkapital notwendig
Nachteile
- persönliche Haftung (Privatvermögen)
- keine getrennte Besteuerung von Geschäfts- und Privatvermögen, was den Steuersatz erhöht
Was muss Barbara bei der Gründung Ihres Einzelunternehmens beachten?
- Entstehung: Das Einzelunternehmen entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es ist keine eigentliche Gründung notwendig.
- Mindestkapital: Barbara muss kein Mindestkapital zur Gründung vorweisen können.
- Name (Firma): Der Firmenname muss den Familiennamen des Inhabers enthalten. Barbaras Café heisst somit „Café Haber“.
- Staatsangehörigkeit/Wohnsitz in der Schweiz: Barbara ist Schweizerin und muss nichts zusätzlich beachten. Jedoch sind bei einer anderen Staatsangehörigkeit die entsprechenden Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen erforderlich.
- Haftung: Barbara unterliegt einer persönlichen und unbeschränkten Haftung für sämtliche Schulden ihres Cafés. Barbara haftet also mit ihrem Privatvermögen. Wenn sich das Geschäftsvermögen auf Fr. 30’000.- beläuft und sie Schulden von Fr. 40’000.- begleichen muss, dann muss sie für die restlichen Fr. 10’000.- privat, das heisst mit ihrem Vermögen, aufkommen. Geht ihre Geschäftsidee schief, dann ist das Privatvermögen gefährdet. Dies ist ein Grund für Barbara, sich zu überlegen, ob sie das Einzelunternehmen später nicht in eine GmbH oder allenfalls eine AG umwandeln will.
- Buchführungspflicht: Das ist abhängig vom Jahresumsatz des Cafés von Barbara. Beträgt der Jahresumsatz weniger als Fr. 500’000.-, ist Barbara nur zur Buchführung über Ausgaben, Einnahmen und Vermögenslage verpflichtet (vereinfachte Buchführung). Mit einem Jahresumsatz von mehr als Fr. 500’000.- ist Barbara aber zur Buchhaltung und Rechnungslegung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden.
- Revision (Überprüfung der Buchhaltung durch eine externe Revisionsstelle): Barbara ist nicht verpflichtet, eine Revisionsstelle einzusetzen.
- Steuer: Barbara muss nur eine Steuererklärung ausfüllen. Ihr Privatvermögen und Einkommen wird gemeinsam mit dem Vermögen und Einkommen des Cafés versteuert.
- Mehrwertsteuer: Ab einem Umsatz von Fr. 100’000.- ist Barbaras Café mehrwertsteuerpflichtig. Barbara muss innert 30 Tagen ihr Café bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden.
- Betreibung auf Pfändung: Ohne den Eintrag ins Handelsregister unterliegt Barbara der Betreibung auf Pfändung. Das bedeutet, dass so viel von Barbaras Vermögen oder Einkommen gepfändet wird wie nötig ist, um die Forderung zu begleichen.
- Selbständige Erwerbstätigkeit: Gründer von Einzelunternehmen gelten in der Regel als selbständig Erwerbende und sind somit für die Absicherung ihrer Sozialversicherungen selbst verantwortlich. Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet darüber, ob Barbara selbständig erwerbstätig ist. Wenn Barbara in Zukunft Mitarbeiter anstellt, muss sie diese bei den Sozialversicherungen anmelden.
- Handelsregistereintrag (liefert wirtschaftliche Informationen über Unternehmen): Erst ab einem Jahresumsatz von Fr. 100’000.- ist der Handelsregistereintrag für Barbara obligatorisch.
Barbara kann aber ihr Café auch freiwillig im Handelsregister eintragen lassen, der Eintrag bringt folgende Vorteile mit sich:
- Schutz der Firma (Name)
- Öffentlichkeit und Transparenz der rechtlichen Verhältnisse von Unternehmen. Dies erhöht die Kreditwürdigkeit des Unternehmens. Die Akten im Handelsregister können im zentralen Firmenindex eingesehen werden.
- Beweisfunktion
Barbaras Café unterliegt durch den Eintrag ins Handelsregister nicht mehr der Betreibung auf Pfändung, sondern der Betreibung auf Konkurs.
Will sich Barbara im Handelsregister eintragen lassen, besucht sie am besten die offizielle Seite des Kantons, in dem sie ihr Café eröffnen will. Auf dieser Website findet sie das Handelsregisteramt des Kantons, über welches sie sich eintragen lassen kann. Barbara kann den Handelsregistereintrag auch über das Portal easygov vornehmen, welches Unternehmen bei der Gründung unterstützt.

EasyGov
Das Portal EasyGov unterstützt Sie Schritt für Schritt beim Gründen eines Unternehmens jeglicher Art von Rechtsform.
Achtung: Es gibt zahlreiche inoffizielle Seiten, welche den Eintrag in ein anderes von Privaten verfassten Firmenverzeichnis anbieten. Diese Seiten sollten Sie meiden, weil Sie eine viel höhere Eintragungsgebühr bezahlen müssen und der Nutzen fragwürdig ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Hans Feinschmecker hat sich entschieden, seinen Traum von einem eigenen Restaurant zu verwirklichen. Er will ein Restaurant namens „Feiner Geschmack“ in Willisau eröffnen. Vor kurzem hat er ein Erbe von Fr. 50’000.- von seinem Vater erhalten und will dieses in sein Restaurant investieren. Hans will das finanzielle Risiko einschränken und nimmt höhere Anforderungen an die Gründung in Kauf. Hans entscheidet sich deshalb eine GmbH zu gründen.
Die GmbH ist eher für kleine Betriebe geeignet und personenbezogener als eine AG. Es wird jeder Gesellschafter (Inhaber) im Handelsregister eingetragen und ist somit öffentlich einsehbar. Eine GmbH kann mehrere Gesellschafter haben.
Vorteile
- Haftungsbeschränkung
- relativ geringes Mindestkapital erforderlich
Nachteile
- aufwändige Gründung und höhere Gründungskosten als bei der Einzelfirma
- erhöhter Verwaltungsaufwand
Was muss Hans bei der Gründung seiner GmbH beachten?
- Öffentliche Beurkundung: Hans muss in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass er eine GmbH gründet und darin dessen Organisation und Ausgestaltung regeln (Gesellschaftsvertrag) und die Organe (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung, Revisionsstelle) bestimmen. Für die öffentliche Beurkundung ist ein Notar notwendig.
- Entstehung: Die GmbH entsteht erst durch den Eintrag ins Handelsregister.
- Mindestkapital: Hans benötigt zur Gründung ein Mindestkapital von Fr. 20’000.-. Bis zum Eintrag ins Handelsregister muss das Kapital auf einem Sperrkonto bei der Bank hinterlegt werden.
- Name (Firma): Der Firmenname kann Hans frei wählen, jedoch ist der Zusatz „GmbH“ obligatorisch. Somit lautet die Firma seines Restaurants „Feiner Geschmack GmbH“.
- Staatsangehörigkeit/Wohnsitz in der Schweiz: Mindestens ein Geschäftsführer oder Direktor muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
- Haftung: Hans haftet nur mit dem Geschäftsvermögen für Schulden der GmbH. Es besteht keine persönliche Haftung. Wenn also kein Geschäftsvermögen mehr vorhanden ist und die GmbH Schulden im Umfang von Fr. 50’000.- zu bezahlen hat, muss Hans nicht mit seinem Privatvermögen dafür aufkommen. Folglich wird nur die GmbH zahlungsunfähig, nicht aber Hans als Gesellschafter.
- Buchführungspflicht: Hans ist zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Er muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Inventar führen.
- Revision (Überprüfung der Buchhaltung durch eine externe Revisionsstelle): Hans ist verpflichtet, eine staatlich zugelassene Revisionsstelle einzusetzen.
- Steuer: Hans muss zwei separate Steuererklärungen ausfüllen, eine Steuererklärung für sich selbst und eine für seine GmbH.
- Mehrwertsteuer: Ab einem Umsatz von Fr. 100’000.- ist die GmbH mehrwertsteuerpflichtig. Hans muss innert 30 Tagen seine GmbH bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden.
- Betreibung auf Konkurs: Die GmbH wird auf Konkurs betrieben. Es findet eine Gesamtverwertung statt. Wenn jemand zurecht klagt, geht das gesamte Unternehmen in das Konkursverfahren.
- Selbständige Erwerbstätigkeit: Hans gilt nicht als selbständig Erwerbender, sondern als Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen. Er muss sich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und die obligatorischen Versicherungen abschliessen (auch für seine Angestellten).
- Handelsregistereintrag: Der Handelsregistereintrag ist bei einer GmbH obligatorisch.
Aktiengesellschaft (AG)
Max Weber möchte mit seinem neu eröffneten Restaurant Bümpliz möglichst viel Gewinn erzielen. Auf keinen Fall will er aber das Risiko einen Verlust privat tragen zu müssen. Deshalb spielt es ihm auch keine Rolle, wenn die Gründung sehr aufwändig ist und deren Kosten höher ausfallen. Aus diesem Grund hat sich Max für eine AG entschieden.
Die AG ist für eher grössere Unternehmen geeignet. Sie kann mehrere Aktionäre (Inhaber) haben. Die Aktionäre bleiben jedoch anonym. Bei einer AG gelten strenge Bilanzierungsvorschriften hinsichtlich gesetzlicher Reserven, Massnahmen bei Überschuldung usw.
Vorteile
- Haftungsbeschränkung
- Besitzverhältnisse sind nicht öffentlich
Nachteile
- aufwändige und kostenintensivste Gründung
- hoher Verwaltungsaufwand
Was muss Max bei der Gründung seiner AG beachten?
- Öffentliche Beurkundung: Max muss in einer öffentlichen Urkunde erklären, dass er eine AG gründet und darin dessen Organisation sowie Ausgestaltung regeln (Gesellschaftsvertrag) und die Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle) bestimmen. Für die öffentliche Beurkundung ist ein Notar notwendig.
- Entstehung: Die AG entsteht erst durch den Eintrag ins Handelsregister.
- Mindestkapital: Max benötigt ein Mindestkapital von Fr. 100’000.-. Er kann bei der Gründung nur einen Teil einbezahlen, muss aber in jedem Fall mindestens Fr. 50’000.-, bei höherem Aktienkapital mindestens 20 % des Nennwerts (wenn dies mehr als Fr. 50’000.- ergibt) einbezahlen. Bis zur Eintragung ins Handelsregister muss das Kapital auf einem Sperrkonto bei der Bank hinterlegt werden.
- Name (Firma): Der Firmenname kann Max frei wählen, auch Fantasiebezeichnungen sind erlaubt. Der Zusatz „AG“ ist aber obligatorisch. Die Firma heisst somit „Bümpliz AG“.
- Staatsangehörigkeit/Wohnsitz in der Schweiz: Mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder eine Direktorin muss seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
- Haftung: Max haftet nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden der AG.
- Buchführungspflicht: Max ist zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Er muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Inventar führen.
- Revision (Überprüfung der Buchhaltung durch eine externe Revisionsstelle): Max ist verpflichtet, eine staatlich zugelassene Revisionsstelle einzusetzen.
- Steuer: Max muss zwei separate Steuererklärungen ausfüllen, eine Steuererklärung für sich selbst und eine für seine AG.
- Mehrwertsteuer: Ab einem Umsatz von Fr 100’000.- ist die AG mehrwertsteuerpflichtig. Max muss innert 30 Tagen die AG bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden.
- Betreibung auf Konkurs: Die AG wird auf Konkurs betrieben.
- Selbständige Erwerbstätigkeit: Max gilt nicht als selbständig Erwerbender, sondern als Arbeitnehmer in der eigenen AG. Er muss sich (und seine Angestellten) bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und die obligatorischen Versicherungen abschliessen.
- Handelsregistereintrag: Der Handelsregistereintrag ist obligatorisch.
Fazit
Es gibt nicht die eine richtige und optimale Rechtsform. Die Wahl der Rechtsform ist ein Abwägungsprozess verschiedener Kriterien. Deshalb müssen Sie sich über Ihre Bedürfnisse im Klaren sein und bestimmen, welche Faktoren für Ihre Situation entscheidend sind. Die Wahl der Rechtsform ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung Ihres Betriebes und sollte gut durchdacht sein. Die Rechtsform können Sie jedoch später bei Bedarf noch wechseln. Nutzen Sie unseren Rechtsformtest, der Sie bei der Suche nach der geeigneten Rechtsform Ihres Betriebes unterstützt.
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