Rechnung bezahlen inklusive Mehrwertsteuer
Wuss­ten Sie, dass die meis­ten Gas­tro­no­mie­be­trie­be dazu ver­pflich­tet sind, eine Mehr­wert­steu­er auf ih­ren Um­satz zu be­zah­len? Die Mehr­wert­steu­er ver­hin­dert, dass Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen im Er­stel­lungs­pro­zess mehr­mals ver­steu­ert wer­den. Es wird im­mer nur eine Steu­er auf den Mehr­wert er­ho­ben. Doch was ge­nau ist der «Mehr­wert» und wie be­rech­net man die Steu­er dafür? 

Vor­la­ge MwSt.-Abrechnung

Mit die­ser Vor­la­ge kön­nen Sie her­aus­fin­den, wel­che Meh­wert­steu­er­ab­rech­nungs­art zu Ih­rem Be­trieb passt und die ge­schul­de­te Mehr­wert­steu­er ein­fach be­rech­nen las­sen. Ex­cel-Do­ku­ment mit 2 Ta­bel­len und An­lei­tung — Preis Fr. 18.-

In der Gas­tro­no­mie zah­len sie bei­spiels­wei­se beim Ein­kauf von Le­bens­mit­teln ei­nen Kauf­preis. Wenn Sie die Le­bens­mit­tel wei­ter­ver­ar­bei­ten, ge­win­nen die­se an Wert und Sie kön­nen die­se z.B. in Form ei­nes Ge­richts zu ei­nem hö­he­ren Ver­kaufs­preis an Gäs­te ver­kau­fen. Auf die­sen Mehr­wert, der nichts an­de­res ist als die Ab­wei­chung von Kauf- und Ver­kaufs­preis, müs­sen Sie eine Mehr­wert­steu­er be­zah­len. Die Mehr­wert­steu­er ver­hin­dert also, dass Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen im Er­stel­lungs­pro­zess mehr­mals ver­steu­ert wer­den. Denn auf das von Ih­nen ein­ge­kauf­te Le­bens­mit­tel muss­te der Lie­fe­rant ja auch schon eine Mehr­wert­steu­er bezahlen.

Die Mehr­wert­steu­er ist eine in­di­rek­te Steu­er des Bun­des, die auf die Um­sät­ze im In­land und auf Ein­fuh­ren aus dem Aus­land er­ho­ben wird. Wenn Ihr Um­satz pro Jahr über Fr. 100‘000.- liegt, dann un­ter­liegt Ihr Be­trieb der Mehr­wert­steu­er­pflicht. Sie müs­sen sich in­ner­halb von 30 Ta­gen nach Be­ginn der Steu­er­pflicht bei der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­be­hör­de (ESTV) schrift­lich an­mel­den. Nach­fol­gend ler­nen Sie Schritt für Schritt die wich­tigs­ten Punk­te zur Mehr­wert­steu­er und er­fah­ren von drei Mög­lich­kei­ten zur Ab­rech­nung mit un­ter­schied­li­chen Vor- und Nachteilen.

Die Mehr­wert­steu­er in der Gastronomie

Die Ab­wei­chung zwi­schen Kaufs- und Ver­kaufs­preis ist der Mehr­wert. Bei der Er­stel­lung ei­nes Pro­dukts oder ei­ner Dienst­leis­tung wird nur die­se Dif­fe­renz be­steu­ert. Es wird die so­ge­nann­te Mehr­wert­steu­er (MwSt.) erhoben.

Die Mehr­wert­steu­er, die beim Kauf be­zahlt wird, ist die Vor­steu­er. Sie kann je nach Ab­rech­nungs­me­tho­de von der ei­ge­nen Mehr­wert­steu­er­schuld ab­ge­zo­gen wer­den. Da­mit wird eine Mehr­fach­be­steue­rung ver­mie­den, denn der Lie­fe­rant hat auf sei­nen Ver­kaufs­preis ja auch be­reits eine Mehr­wert­steu­er bezahlt.

Um die Vor­steu­er ab­zu­zie­hen, ist es wich­tig, dass die Be­le­ge für Käu­fe und Ver­käu­fe kor­rekt und voll­stän­dig sind. Bei feh­ler­haf­ten An­ga­ben kön­nen Sie die Mehr­wert­steu­er nicht zu­rück­for­dern. Ach­ten Sie dar­auf, dass fol­gen­de In­for­ma­tio­nen im­mer auf Ih­ren Rech­nun­gen und Be­le­gen auf­ge­führt sind:

  • Name und Adres­se des Ver­käu­fers so­wie des­sen Mehrwertsteuernummer
  • Ab ei­nem Be­trag von Fr. 400.- Name und Adres­se des Käufers
  • Da­tum und Zeit­raum der Leistung
  • Art, Ge­gen­stand und Um­fang der Leistung
  • Das Ent­gelt für die Lie­fe­rung oder die Dienstleistung
  • Der Ver­kaufs­preis, der Steu­er­satz und der Be­trag der Mehr­wert­steu­er; falls der Preis in­klu­si­ve der Mehr­wert­steu­er auf­ge­führt ist, muss der Steu­er­satz an­ge­ge­ben werden.

Wäh­rend in der klas­si­schen Gas­tro­no­mie der Nor­mal­satz gilt, pro­fi­tie­ren Sie beim Take-Away oder dem Ver­kauf «über die Gas­se» vom re­du­zier­ten Steu­er­satz. Ob es sich um ei­nen Take-Away-Ver­kauf han­delt, er­ken­nen Sie bei­spiel­wei­se an den fol­gen­den Situationen:

  • Es ist bei der Be­stel­lung klar, dass ein Gast das Es­sen oder Trin­ken mit­neh­men und nicht vor Ort kon­su­mie­ren will.
  • Die Ware wird zur Mit­nah­me ge­eig­net abgepackt.
  • Es gel­ten un­ter­schied­li­che Prei­se für die Kon­su­ma­ti­on vor Ort und für Take-Away

Die Ab­rech­nung

Als Be­triebs­in­ha­ber sind Sie ver­ant­wort­lich für die kor­rek­te Ab­rech­nung der Mehr­wert­steu­er bei der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung (ESTV). Nach­dem Sie sich schrift­lich bei der ESTV an­ge­mel­det ha­ben, er­hal­ten Sie Ihre Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (UID). Die­se Num­mer muss mit der Er­gän­zung «MWST» auf Ih­ren Rech­nun­gen ver­merkt sein.

Ab­hän­gig vom jähr­li­chen Steu­er­um­satz kön­nen Sie zwi­schen zwei Ab­rech­nungs­me­tho­den wäh­len, der ef­fek­ti­ven Ab­rech­nung und der Saldosteuersatzmethode.

Ef­fek­ti­ve Abrechnung

Grund­sätz­lich wird  die Mehr­wert­steu­er quar­tals­wei­se nach der ef­fek­ti­ven Ab­rech­nungs­me­tho­de be­rech­net. Die MwSt.-Abrechnung und das Be­zah­len hat spä­tes­tens 60 Tage nach Quar­tals­en­de zu er­fol­gen. Wenn Sie die­se Frist nicht ein­hal­ten, müs­sen Sie Ver­zugs­zin­sen be­zah­len. Um die ge­schul­de­te Steu­er zu be­rech­nen, wird die Vor­steu­er von der Mehr­wert­steu­er auf den Um­satz oder den Ein­kauf abgezogen.

Sal­do­s­teu­er­satz­me­tho­de

Die ef­fek­ti­ve Ab­rech­nung ist re­la­tiv auf­wän­dig. Klei­ne­ren Un­ter­neh­men steht des­halb die Sal­do­s­teu­er­satz­me­tho­de (SSS-Me­tho­de) zur Ver­fü­gung. Bei der SSS-Me­tho­de han­delt es sich um Pau­schal­steu­er­sät­ze. Die Mehr­wert­steu­er wird mit ei­nem tie­fe­ren Sal­do­s­teu­er­satz auf den Um­satz er­ho­ben, da­für kann die Vor­steu­er nicht ab­ge­zo­gen werden.

Mit die­ser Me­tho­de darf ab­rech­nen, wer mit der Sal­do­s­teu­er­satz­me­tho­de eine ma­xi­ma­le jähr­li­che Steu­er­schuld von Fr. 103’000.- hat und jähr­lich höchs­tens 5.005 Mil­lio­nen Fran­ken Um­satz er­wirt­schaf­tet. Die Ab­rech­nung er­folgt halb­jähr­lich und die Ab­rech­nungs- und Be­zah­lungs­frist von 60 Ta­gen ist eben­falls ein­zu­hal­ten. Die Steu­er­be­hör­de er­laubt ma­xi­mal zwei Sal­do­s­teu­er­sät­ze pro Be­trieb. Wer mit der SSS-Me­tho­de ab­rech­nen will, muss dies der ESTV schrift­lich mit­tei­len. Sie kön­nen nur alle drei Jah­re von der ef­fek­ti­ven Ab­rech­nung zur Sal­do­s­teu­er­satz­me­tho­de wech­seln. Auf die ef­fek­ti­ve Ab­rech­nung kön­nen Sie je­des Jahr wech­seln. Über­le­gen Sie sich, wel­che Ab­rech­nungs­me­tho­de für Ih­ren Be­trieb am sinn­volls­ten ist.

Die Steu­er­ver­wal­tung führt stich­pro­ben­wei­se Kon­trol­len auf die ein­ge­reich­ten Ab­rech­nun­gen durch. Wir stel­len Ih­nen nun drei Va­ri­an­ten vor, die Sie bei ei­ner feh­ler­frei­en Ab­rech­nung unterstützen:

Mehrwertsteuer Abrechnung Quittungen

Mög­lich­keit 1: Die Mehr­wert­steu­er­ab­rech­nung selbst machen

Die­se Mög­lich­keit emp­fiehlt sich vor al­lem für Be­triebs­in­ha­ben­de, die sich im Be­reich Buch­hal­tung gut aus­ken­nen. Es ist wich­tig, dass die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ein­ge­hal­ten wer­den. Un­se­re Gas­tro­pe­dia Vor­la­ge un­ter­stützt Sie beim kor­rek­ten Aus­fül­len der Mehr­wert­steu­er-Ab­rech­nung. Sie ent­hält eine kur­ze Ein­füh­rung zur Mehr­wert­steu­er­ab­rech­nung in­klu­si­ve ei­ner Check­lis­te, die Sie da­bei un­ter­stützt die bes­te Ab­rech­nungs­me­tho­de für Ih­ren Be­trieb zu fin­den.  Wei­ter ent­hält die Vor­la­ge je eine Schritt-für-Schritt An­lei­tung zur ef­fek­ti­ven Mehr­wert­steu­er­ab­rech­nungs­me­tho­de und zur Saldosteuersatzmethode. 

Vor­tei­le

Nach­tei­le

Vor­la­ge MwSt.-Abrechnung

Mit die­ser Vor­la­ge kön­nen Sie her­aus­fin­den, wel­che Meh­wert­steu­er­ab­rech­nungs­art zu Ih­rem Be­trieb passt und die ge­schul­de­te Mehr­wert­steu­er ein­fach be­rech­nen las­sen. Ex­cel-Do­ku­ment mit 2 Ta­bel­len und An­lei­tung — Preis Fr. 18.-

Mög­lich­keit 2: Die Ab­rech­nung mit­hil­fe ei­nes Online-Programms

Es gibt un­ter­schied­li­che On­line-Buch­hal­tungs­pro­gram­me, mit de­nen Sie auch die Mehr­wert­steu­er­ab­rech­nung er­stel­len kön­nen. Die Da­ten wer­den je nach Pro­gramm so auf­be­rei­tet, dass Sie die Da­tei di­rekt in das Por­tal der ESTV ex­por­tie­ren können.

Oder Sie rech­nen die Mehr­wert­steu­er di­rekt mit dem On­line-Tool der ESTV ab. Hier kön­nen Sie ent­schei­den zwi­schen «ESTV-Su­is­se­Tax» (mit Ac­count) und «MWST-Ab­rech­nung easy» (ohne Account).

Vor­tei­le

Nach­tei­le

bexio

bexio ver­folgt das Ziel, das per­fek­te Werk­zeug für die ge­sam­te KMU-Ad­mi­nis­tra­ti­on be­reit­zu­stel­len. Es ist eine ein­fa­che und ef­fi­zi­en­te Busi­ness­soft­ware, die Ih­nen mehr Zeit für Ihr Kern­ge­schäft lässt. Pro­fi­tie­ren Sie von 40% Ra­batt im ers­ten Jahr. De­tail­lier­te In­fos fin­den Sie über den Button.

Mög­lich­keit 3: Der Treu­hän­der über­nimmt die Mehrwertsteuerabrechnung

Sie kön­nen die Mehr­wert­steu­er­ab­rech­nung auch Ih­rem Treu­hän­der über­ge­ben. Es ist sinn­voll, ei­nen Treu­hän­der aus­zu­wäh­len, der Kennt­nis­se über die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen in der Gas­tro­no­mie hat.

Vor­tei­le

Nach­tei­le

TESMAG

Mit ih­rem Back­ground aus der Gas­tro­no­mie sind die Mit­ar­bei­ten­den von TESMAG die Ex­per­ten für Ihre Treuhandaufgaben.

Fa­zit

Auf den Mehr­wert, der durch die Ab­wei­chung zwi­schen Kaufs- und Ver­kaufs­preis ent­steht, müs­sen Sie eine Steu­er be­zah­len. Es gibt un­ter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten, wie Sie zu ei­ner kor­rek­ten Mehr­wert­steu­er­ab­rech­nung kom­men. Wäh­len Sie die­je­ni­ge Va­ri­an­te aus, die für Sie per­sön­lich am bes­ten passt und bei der Sie das Ge­fühl ha­ben, dass die­se am ehes­ten Ih­ren Fä­hig­kei­ten ent­spricht.  Die Wahl zwi­schen der Sal­do­s­teu­er­satz­me­tho­de und der ef­fek­ti­ven Ab­rech­nung ist schluss­end­lich auch von der jähr­li­chen Steu­er­schuld abhängig.

Un­se­re Lösungen

Vor­la­ge MwSt.-Abrechnung

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Grund­kurs Gastronomieführung

Im Grund­kurs Gas­tro­no­mie­füh­rung er­ar­bei­ten Sie die not­wen­di­gen Kom­pe­ten­zen für die Füh­rung ei­nes Gas­tro­be­triebs. Dazu ge­hö­ren ne­ben recht­li­chen und buch­hal­te­ri­schen The­men auch die Be­rei­che Hy­gie­ne, Be­triebs­füh­rung und Marketing.

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Arbeitgeber Arbeitszeugnis schreiben
Ar­beits­zeug­nis­se sind aus dem heu­ti­gen Ar­beits­le­ben fast nicht mehr weg­zu­den­ken. Ne­ben dem Le­bens­lauf und dem Be­wer­bungs­schrei­ben spie­len die Ar­beits­zeug­nis­se eine be­deu­ten­de Rol­le bei ei­ner Be­wer­bung für eine neue Stel­le – so auch in der Gas­tro­no­mie. Pro Jahr wer­den in der Schweiz über eine Mil­li­on Ar­beits­zeug­nis­se aus­ge­stellt. Wor­auf müs­sen Sie als Ar­beit­ge­ber beim Schrei­ben ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses ach­ten? Wel­che Stol-per­stei­ne gibt es? Die Ant­wor­ten auf die­se Fra­gen er­fah­ren Sie in die­sem Beitrag. 

Vor­la­ge und Leit­fa­den Arbeitszeugnisse

Mit die­ser Vor­la­ge kön­nen Sie pro­blem­los kor­rek­te und voll­stän­di­ge Ar­beits­zeug­nis­se für Ihre Mit­ar­bei­ten­den er­stel­len — Preis Fr. 18.-

Für Sie als Ar­beit­ge­ber ist es wich­tig, dass Sie ein voll­stän­di­ges, wah­res und wohl­wol­len­des Zeug­nis schrei­ben. Das Ar­beits­zeug­nis re­prä­sen­tiert ei­ner­seits Ih­ren Be­trieb und ist da­mit eine Art Vi­si­ten­kar­te. An­de­rer­seits wol­len Sie Strei­tig­kei­ten mit frü­he­ren Mit­ar­bei­ten­den ver­mei­den. Aus­ser­dem kön­nen Sie un­ter Um­stän­den bei ei­nem fal­schen Zeug­nis haften.

Schlech­te Ar­beits­zeug­nis­se wer­den oft vor den Schlich­tungs­be­hör­den und den Ge­rich­ten an­ge­foch­ten. Un­ge­fähr 42 % al­ler ar­beits­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten be­tref­fen aus­schliess­lich oder zu­min­dest teil­wei­se das Ar­beits­zeug­nis.[1] Sol­che Ver­fah­ren sind mit Zeit­auf­wand und Kos­ten verbunden.

Recht auf ein Arbeitszeugnis

Das Ge­setz schreibt aus­drück­lich ein Recht auf ein Ar­beits­zeug­nis vor. Ar­beit­neh­mer kön­nen so­wohl wäh­rend des Ar­beits­ver­hält­nis­ses (Zwi­schen­zeug­nis) als auch am Ende (Schluss­zeug­nis) ein Ar­beits­zeug­nis verlangen.

Vom Ar­beits­zeug­nis ist die Ar­beits­be­stä­ti­gung zu un­ter­schei­den. Eine Ar­beits­be­stä­ti­gung ent­hält nur An­ga­ben über die Dau­er des Ar­beits­ver­hält­nis­ses und die Funk­ti­on. Die Leis­tung und das Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers wer­den im Ge­gen­satz zum Ar­beits­zeug­nis nicht er­wähnt. Als Ar­beit­ge­ber dür­fen Sie nur dann eine Ar­beits­be­stä­ti­gung aus­stel­len, wenn der Ar­beit­neh­mer das aus­drück­lich verlangt.

Auf­bau und Inhalt

Ar­beits­zeug­nis­se sind oft ähn­lich auf­ge­baut. Üb­lich ist ein sol­cher Aufbau:

  • An­ga­ben zur Person
  • Be­schrei­bung des Unternehmens
  • Be­schrei­bung der Aufgaben
  • Be­wer­tung der Leistung
  • Be­wer­tung des Verhaltens
  • Schluss­teil

In­halt­lich muss das Zeug­nis voll­stän­dig, wahr und wohl­wol­lend sein. Das Zeug­nis ist voll­stän­dig, wenn es alle Ele­men­te ent­hält, die für eine Ge­samt­be­ur­tei­lung des Ar­beit­neh­mers be­deut­sam sind. Kon­kret muss das Zeug­nis min­des­tens die­se Punk­te abdecken:

  • Art und Dau­er des Ar­beits­ver­hält­nis­ses (Be­schrei­bung der Auf­ga­ben, Berufsbezeichnung)
  • Be­wer­tung der Leistung
  • Be­wer­tung des Verhaltens

Das Zeug­nis soll dem neu­en Ar­beit­ge­ber er­lau­ben, sich über den Be­wer­ber ein zu­tref­fen­des Bild zu ma­chen. Des­halb muss es der Wahr­heit ent­spre­chen. For­mu­lie­ren Sie das Ar­beits­zeug­nis mög­lichst klar, kon­kret und präzise.

Schliess­lich muss das Zeug­nis wohl­wol­lend sein. Der Ar­beit­neh­mer soll eine Chan­ce ha­ben, be­ruf­lich wei­ter­zu­kom­men. Klei­ne­re Feh­ler dür­fen Sie nicht er­wäh­nen. Aber Ach­tung: Das Zeug­nis muss den­noch wahr sein. Hier kann es zu Kon­flik­ten kom­men. Eine Mög­lich­keit, Ne­ga­ti­ves an­zu­deu­ten, ist et­was be­wusst weg­zu­las­sen. Wenn es aber um we­sent­li­che Punk­te geht, müs­sen Sie die ne­ga­ti­ven Din­ge er­wäh­nen. Das kann etwa bei schwe­ren Straf­ta­ten der Fall sein, die Aus­wir­kun­gen auf die Ar­beit ha­ben (z.B. wie­der­hol­te se­xu­el­le Be­läs­ti­gung am Arbeitsplatz).

 
Abschied, Bedanken, Händeschütteln, Arbeitszeugnis

Bei­spie­le aus der Praxis

In der Pra­xis gibt es ei­ni­ge Stol­per­stei­ne, die re­gel­mäs­sig zu Streit füh­ren. Dazu ge­hö­ren etwa co­dier­te For­mu­lie­run­gen, das Er­wäh­nen von Krank­hei­ten im Ar­beits­zeug­nis, die Haf­tung oder die Verjährung.

Codes

Das Ar­beits­zeug­nis darf kei­ne un­kla­ren For­mu­lie­run­gen oder Codes ent­hal­ten. Mit Codes sind ver­meint­lich neu­tra­le For­mu­lie­run­gen ge­meint, die ei­gent­lich ne­ga­tiv sind. Sol­che miss­ver­ständ­li­chen For­mu­lie­run­gen ver­stos­sen ge­gen den Grund­satz der Klar­heit und ge­gen Treu und Glau­ben. Fol­gen­de Codes sind z.B. unzulässig:

 

Code Be­deu­tung
Herr Mei­er be­müh­te sich, sei­ne Auf­ga­ben so gut wie mög­lich zu erfüllen.
Die Leis­tun­gen be­frie­dig­ten nicht, ob­wohl er sich anstrengte.
Herr Mei­er zeig­te für sei­ne Ar­beit Verständnis.
Der Ein­satz war eher mässig.
Herr Mei­er hat sich stets um Vor­schlä­ge bemüht.
Er ist ein Bes­ser­wis­ser, ohne dass der Be­trieb da­von pro­fi­tie­ren konnte.
Durch sei­ne Ge­sel­lig­keit trug Herr Mei­er zur Ver­bes­se­rung des Be­triebs­kli­mas bei.
Er neigt zum Alkoholmissbrauch.
Herr Mei­er hat die ihm über­tra­ge­nen Ar­bei­ten stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit ausgeführt.
Die Leis­tun­gen wa­ren zwar zu­ver­läs­sig, aber nur genügend. 
Herr Mei­er er­le­dig­te sei­ne Auf­ga­ben mit gros­sem Fleiss.
Er be­müh­te sich zwar, die Ar­beit rich­tig zu er­le­di­gen, war aber nicht produktiv. 

Ach­ten Sie un­be­dingt dar­auf, dass Sie kei­ne sol­cher Codes ver­wen­den. Oft sind sich die Ver­ant­wort­li­chen gar nicht be­wusst, dass sie Codes verwenden.

Krank­hei­ten

Dür­fen oder müs­sen Krank­hei­ten im Zeug­nis er­wähnt wer­den? Es kommt auf den Ein­zel­fall an.

Grund­sätz­lich dür­fen Sie kei­ne An­ga­ben über Krank­hei­ten oder den Ge­sund­heits­zu­stand des Ar­beit­neh­mers ma­chen. Krank­hei­ten, die für die Leis­tun­gen und das Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers nicht we­sent­lich wa­ren, dür­fen nicht er­wähnt wer­den. Wenn je­mand z.B. oft Mi­grä­ne hat und des­halb fehlt, darf das nicht im Ar­beits­zeug­nis stehen.

Eine Krank­heit müs­sen Sie aber im­mer dann er­wäh­nen, wenn sie ei­nen er­heb­li­chen Ein­fluss auf die Leis­tun­gen oder das Ver­hal­ten hat­te. Bei län­ge­re Ar­beits­un­ter­brü­chen ist das der Fall, wenn sie er­heb­lich ins Ge­wicht fal­len und wenn ohne Er­wäh­nung ein fal­sches Bild über die er­wor­be­ne Be­rufs­er­fah­rung ent­ste­hen kann. Ein Beispiel:

Nach sei­nem Jus-Stu­di­um ar­bei­te­te Tom zwei Jah­re als Ge­richts­schrei­ber an ei­nem Ge­richt. Es war sei­ne ers­te Voll­zeit­stel­le nach dem Stu­di­um. Von die­sen zwei Jah­ren war er ins­ge­samt elf Mo­na­te krank. Da ge­ra­de die ers­te Stel­le nach dem Stu­di­um für die Be­rufs­er­fah­rung wich­tig ist, darf das Ge­richt im Ar­beits­zeug­nis er­wäh­nen, dass er elf Mo­na­te krank­heits­be­dingt fehl­te. Die elf Mo­na­te fal­len er­heb­lich ins Gewicht. 

Haf­tung

Wenn Sie ein fal­sches Ar­beits­zeug­nis aus­stel­len, kann Sie der neue Ar­beit­ge­ber un­ter Um­stän­den haft­bar ma­chen. Ein Beispiel:

Mar­kus ar­bei­te­te ein Jahr lang im Re­stau­rant Kreuz. Er wur­de ent­las­sen, weil er mehr­fach un­ge­recht­fer­tigt Geld aus der Kas­se nahm. Ins­ge­samt hat er rund Fr. 12‘000.- ge­stoh­len. We­gen die­ser Ta­ten wur­de er rechts­kräf­tig ver­ur­teilt. Um noch mehr Streit zu ver­hin­dern, hat ihm das Re­stau­rant Kreuz den­noch ein her­vor­ra­gen­des Zeug­nis aus­ge­stellt. Es kommt, wie es kom­men muss­te: Mar­kus stiehlt bei sei­nem neu­en Ar­beit­ge­ber. Der neue Ar­beit­ge­ber ver­langt nun vom Re­stau­rant Kreuz Er­satz des Scha­dens. Das Re­stau­rant Kreuz kann in die­ser Si­tua­ti­on für den Scha­den haften. 

Ver­jäh­rung

Ver­jährt das Recht auf ein Ar­beits­zeug­nis nach ei­ner ge­wis­sen Dau­er? Ein Beispiel:

Sa­bri­na ar­bei­te­te als Ser­vice­an­ge­stell­te im Re­stau­rant Bä­ren. Nach­dem ihr Sohn auf die Welt kam, kün­dig­te sie ihre Stel­le. Ein Ar­beits­zeug­nis wur­de nie aus­ge­stellt, es ging schlicht ver­ges­sen. Sie­ben Jah­re spä­ter will Sa­bri­na wie­der ins Be­rufs­le­ben ein­stei­gen. Als sie ihre Un­ter­la­gen zu­sam­men­stellt merkt sie, dass das Ar­beits­zeug­nis für die Zeit im Re­stau­rant Bä­ren fehlt. Sie ruft ih­ren frü­he­ren Ar­beit­ge­ber an und ver­langt ein Ar­beits­zeug­nis. Die­ser stellt sich auf den Stand­punkt, dass er nach sie­ben Jah­ren kei­ne ver­nünf­ti­gen An­ga­ben mehr ma­chen kann. Oh­ne­hin sei er nach so lan­ger Zeit nicht mehr ver­pflich­tet, ein Ar­beits­zeug­nis aus­zu­stel­len. Sa­bri­na ist da­mit nicht ein­ver­stan­den. Wie ist die Rechts­la­ge?

Der An­spruch, ein Ar­beits­zeug­nis zu ver­lan­gen, ver­jährt erst nach zehn Jah­ren. Sa­bri­na kann also auch sie­ben Jah­re nach der Kün­di­gung noch ein Ar­beits­zeug­nis verlangen.

Fa­zit

Als Ar­beit­ge­ber ist es wich­tig, die ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zum Ar­beits­zeug­nis ein­zu­hal­ten. Bei ei­nem fal­schen Ar­beits­zeug­nis kön­nen Sie als frü­he­rer Ar­beit­ge­ber un­ter Um­stän­den haf­ten. Das Ar­beits­zeug­nis muss voll­stän­dig, wahr und wohl­wol­lend sein. Co­dier­te For­mu­lie­run­gen sind un­zu­läs­sig. Bei Krank­hei­ten müs­sen Sie den Ein­zel­fall an­schau­en. Grund­sätz­lich dür­fen Sie Krank­hei­ten nicht er­wäh­nen. Ar­beit­neh­mer ha­ben bis zu zehn Jah­re nach der Kün­di­gung ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. 

Mit kor­rekt for­mu­lier­ten Ar­beits­zeug­nis­sen kön­nen Sie ein gu­tes Ver­hält­nis zu Ih­ren ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ten­den pfle­gen und Strei­tig­kei­ten ver­mei­den. Un­se­re Gas­tro­pe­dia Vor­la­ge un­ter­stützt Sie beim Schrei­ben Ih­rer Arbeitszeugnisse.

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 Text­quel­le 1: Tho­mas Geiser/Roland Müller/Kurt Pär­li, Ar­beits­recht in der Schweiz, 4. Auf­la­ge, St. Gallen/Staad 2018, § 2 N 702a.

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