
Bundesvorschriften
Planen Sie ein Raucherlokal oder ein Lokal mit Raucherraum, müssen Sie sich frühzeitig mit den Bundesvorschriften und den kantonalen Eigenheiten vertraut machen. Die Bundesvorschriften gelten in jedem Fall. Das eidgenössische Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen verbieten das Rauchen in geschlossenen öffentlichen Räumen. Dasselbe gilt für geschlossene Räume, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen. Ebenfalls unter dieses Verbot fallen Terrassen oder Festzelte, wenn nicht immer eine komplette Fassaden- oder Dachseite offen ist.
Fast in jedem Fall erfüllen Gastronomiebetriebe die Kriterien der öffentlichen und geschlossenen Räume. Ob hingegen Ihre Terrasse, Ihr Wintergarten oder Ihr Festzelt unter Umständen die Anforderungen erfüllen, damit darin geraucht werden darf, muss von Fall zu Fall abgeklärt werden.
Auf gut Glück diese Vorschriften ignorieren, ist keine gute Idee. Ein Vergehen gegen die Bestimmungen wird mit Bussen bis zu Fr. 1‘000.- bestraft. Das gilt sowohl für Ihren Gast als auch für Sie als Betriebsführerin, wenn Sie das Rauchverbot nicht durchsetzen.
In der Schweiz gibt es zwei Ausnahmeregelungen in den Bundesvorschriften: das Raucherlokal und den Raucherraum.

Raucherlokal
Vorneweg: Wenn Sie ein Raucherlokal beispielsweise in den Kantonen Baselland, Basel-Stadt, Bern, Solothurn, St. Gallen, Wallis, Tessin oder Zürich eröffnen wollen, dann gilt es über einen Standortwechsel nachzudenken: In diesen Kantonen sind Raucherlokale nämlich verboten. Möglich ist dies, da die Kantone strengere Bestimmungen erlassen dürfen, als die Bundesvorschriften es vorsehen. Alternativen wären zum Beispiel die Kantone Aargau, Luzern oder Thurgau, in denen Raucherlokale erlaubt sind.
Aber auch in diesen Kantonen gelten Bedingungen, die Sie einhalten müssen. In den Bundesvorschriften finden Sie wiederum die Grundlagen: Ein Raucherlokal darf maximal 80 m2 gross sein, dann können Sie eine Bewilligung als Raucherlokal oder Raucherbetrieb beim Kanton einholen. Beachten Sie dabei, dass zur Gesamtfläche alle geschlossenen Räume wie beispielsweise der Eingangsbereich, die Garderoben und die Toiletten zählen. In keinem Fall erhalten Sie eine Betriebsbewilligung für ein Raucherlokal, wenn Sie ein Personalrestaurant oder eine Kantine zur Verpflegung am Arbeitsplatz eröffnen wollen. Das ist in jedem Kanton verboten.
Weiter müssen Sie Ihr Raucherlokal beim Eingang deutlich durch eine Beschriftung oder ein Piktogramm kennzeichnen und für ausreichend Belüftung sorgen. Das bedeutet, dass mindestens 33 Kubikmeter Frischluft pro Person und Stunde zugeführt werden müssen. Zudem müssen Sie die Arbeitsverträge Ihrer Angestellten anpassen: Alle Mitarbeitenden eines Raucherbetriebes oder eines bedienten Fumoirs müssen sich im Arbeitsvertrag mit der Arbeit im Rauch einverstanden erklären.
Raucherraum
Abgesehen vom Kanton Tessin erlauben alle Kantone Raucherräume oder sogenannte Fumoirs. Je nach Kanton kann aber der Zutritt ab 18 oder 16 Jahren sein. Dies richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen zum Abgabealter von Tabakwaren. Klären Sie ab, ob Ihr Standortkanton nur eine Meldepflicht für Raucherräume hat oder ob Sie eine Bewilligung beantragen müssen. In einzelnen Kantonen ist beispielsweise auch eine Baubewilligung nötig.
Zum Raucherraum gibt es Bundesvorschriften, die in jedem Fall eingehalten werden müssen. Die Fläche eines Raucherraums darf beispielsweise maximal einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume sein. Um Ihre Gesamtfläche auszurechnen, müssen Sie alle Bereiche zählen, in denen Gäste bedient werden. Das heisst, im Normalfall zählen Räume wie die Küche, Vorratskammer oder die Toiletten nicht dazu. Einzelne Kantone haben noch zusätzliche Vorschriften zur Gesamtfläche aufgestellt, fragen Sie dazu am besten direkt beim Kanton oder der Bewilligungsbehörde nach.
Wiederum gilt, dass Sie das Fumoir gut als Raucherraum kennzeichnen müssen. Zudem darf es nicht als Durchgang zu anderen Räumen gebraucht werden. Sie sind verantwortlich, dass der Raucherraum ausreichend belüftet wird. Genaue Angaben finden sich dazu in den Bundesvorschriften nicht, grundsätzlich gilt, dass genügend Frischluft zugeführt werden muss und der Rauch eine Entweichungsmöglichkeit hat. Wichtig ist zudem, dass das Fumoir dicht von den restlichen Räumen abgetrennt ist, damit Nichtraucher nicht belästigt werden.
Ein Raucherraum darf gemäss den Bundesvorschriften bedient sein, allerdings müssen Ihre Mitarbeitende im Arbeitsvertrag der Arbeit im Fumoir zugestimmt haben. Einige Kantone wie beispielsweise Baselland, Fribourg oder Wallis haben wiederum strengere Vorschriften erlassen und den Service im Fumoir ganz verboten. Wichtig ist, dass alle Ihre Gäste dasselbe Angebot und denselben Service haben. Konkret heisst das beispielsweise, gleiche Öffnungszeiten für Fumoir und Nichtraucherbereich und einheitliche Preise im gesamten Betrieb.
Fazit
Falls Sie einen Raucherlokal oder ein Fumoir betreiben wollen, müssen Sie in jedem Fall die Bundesvorschriften einhalten, allerdings kommen je nach Standort noch spezifische kantonale Auflagen dazu. Informieren Sie sich frühzeitig, welche Standorte für Ihr Vorhaben in Frage kommen, wenn das Rauchen ein wichtiger Bestandteil Ihres Konzeptes ist.
Gründerpfad zum eigenen Gastrobetrieb
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